Stand 02.06.2021
Nach der 22. Corona Bekämpfungsverordnung, die bis einschließlich 20. Juni gilt, ist die Sportausübung zulässig:
- im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen mit Kontakt, wenn die Ausübung einzeln oder in einer Gruppe, welcher der Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt ist, erfolgt (5 Personen aus 5 Haushalten, Kinder bis 14 Jahre und Geimpfte und Genesene bleiben unberücksichtigt); im Falle eines angeleiteten Trainings auch nebst einer Trainerin oder eines Trainers. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung bei einem angeleiteten Training, im Innenbereich die Testpflicht und insgesamt (auch Geimpfte und Genesene) die Begrenzung auf 1 Person pro 20 qm.
- im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen mit Kontakt in Gruppen bis maximal 20 Personen nebst einer Trainerin oder eines Trainers, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und insgesamt (auch Geimpfte und Genesene) die Personenbegrenzung auf 1 Person pro 20 qm.
- kontaktlos in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen in Gruppen bis maximal 10 Personen aus verschiedenen Hausständen, wenn die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung, die Testpflicht und insgesamt (auch Geimpfte und Genesene) die Begrenzung auf 1 Person pro 20 qm.
- in allen öffentlichen und privaten ungedeckten und gedeckten Sportanlagen mit Kontakt, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre nebst einer Trainerin oder eines Trainers stattfindet. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.
Es dürfen auch mehrere der o.g. Gruppen auf einer Sportanlage trainieren. Zwischen den Gruppen ist ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten, außer im Bereich der Kinder und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahre ist die Personenbegrenzung auf 1 Person pro 20 qm zu beachten. Bei der Personenbegrenzung sind die Geimpften und Genesenen mit einzubeziehen. Zwischen den Gruppen ist ein ausreichender Abstand mittels entsprechender Abtrennungen sicherzustellen.
Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.
Die Einzelnutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, und Toilettenräumen ist gestattet.
Außerhalb der sportlichen Betätigung gilt die Maskenpflicht insbesondere beim Zugang und Abgang.
Die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen der Punkte 1 und 3 zulässig. Ein Hygienekonzept ist vorzuhalten.